Eine einmalige Zahlung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
Alle ArbeiterInnen, Angestellten, Lehrlinge und Vertragsbedienstete des Bundes. Seit 1.1.2008 auch freie DienstnehmerInnen und Selbstständige.
Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse:
Es gibt die Abfertigung neu, die für alle Arbeitsverhältnisse, die ab 1.1.2003 neu abgeschlossen werden, gilt.
Für alle Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden, gilt die Abfertigung alt.
BauarbeiterInnen, für die bereits in die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) einbezahlt wurde, bleiben im alten System, d. h. es gelten die Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.
Wenn der/die ArbeitnehmerIn mit dem/der ArbeitgeberIn einen Einzelvertrag zum Umstieg in das neue Abfertigungssystem abschließt. Keiner/Keine kann den anderen/die andere zu einem Umstieg zwingen!
Ab dem zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses muss der/die ArbeitgeberIn monatlich 1,53 Prozent des Bruttoentgelts (auch von Urlaubs- und Weihnachtsgeld) mit dem Sozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse zahlen. Die Krankenkasse leitet dann die einbezahlten Gelder an die jeweilige Vorsorgekasse weiter.
Die endgültige Höhe der Abfertigung ergibt sich aus den von dem/der ArbeitgeberIn in die betriebliche Vorsorgekasse einbezahlten Beiträgen, plus der Zinsen und abzüglich der Verwaltungskosten der Vorsorgekasse.
Ab dem zweiten Monat hat der/die ArbeitgeberIn Beiträge zu bezahlen. Schließt jemand innerhalb eines Jahres ab Beendigung eines Arbeitsverhältnisses neuerlich ein Arbeitsverhältnis mit demselben/derselben ArbeitgeberIn ab, sind Beiträge sofort ab Beginn des neuerlichen Arbeitsverhältnisses zu bezahlen (z. B. SaisonarbeiterInnen).
Darüber hinaus sind Beiträge für folgende Zeiten zu bezahlen:
Nach drei Einzahlungsjahren (auch bei verschiedenen ArbeitgeberInnen) und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Kein Anspruch besteht bei
Die Abfertigung geht aber nicht verloren, sondern verbleibt in der Abfertigungskasse und wird ins nächste Dienstverhältnis mitgenommen.
Die Auszahlung erfolgt nicht automatisch! Sie muss von dem/der ArbeitnehmerIn bei der Vorsorgekasse binnen sechs Monaten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. Zwei Monate danach muss die Auszahlung erfolgen.
Bei Auszahlung ist die Abfertigung wie bisher mit 6 Prozent zu versteuern, erfolgt eine Rentenzahlung, ist diese steuerfrei (gilt ab 2006).
Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des/der Anwartschaftsberechtigten gebührt die Abfertigung dem Ehegatten/der Ehegattin, dem/der eingetragenen PartnerIn sowie den Kindern zu gleichen Teilen, sofern für die Kinder zum Zeitpunkt des Todes des/der Anwartschaftsberechtigten Familienbeihilfe bezogen wurde.
Die Auszahlung der Abfertigung ist binnen drei Monaten gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse schriftlich geltend zu machen.
Melden sich binnen 3 Monaten keine anspruchsberechtigten Personen, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft. Wurde die Abfertigung bereits in einer Rentenversicherung veranlagt, kann das angesparte Kapital dann vererbt werden, wenn dies im entsprechenden Vertrag mit der Rentenversicherung festgelegt wurde. Wurde die Abfertigung bereits an eine betriebliche Kollektivversicherung oder an eine Pensionskasse übertragen, wird eine Hinterbliebenenversorgung entsprechend der getroffenen Vereinbarung gewährt.
In Betrieben mit Betriebsrat hat die Auswahl einer betrieblichen Vorsorgekasse mittels erzwingbarer Betriebsvereinbarung zu erfolgen.
In Betrieben ohne Betriebsrat hat der/die ArbeitgeberIn alle MitarbeiterInnen von der beabsichtigten Auswahl schriftlich zu verständigen.
Widerspricht ein Drittel der Belegschaft schriftlich, muss der/die ArbeitgeberIn mit den ArbeitnehmerInnen in Verhandlungen treten. Gleichzeitig mit dem Einspruch sollten die ArbeitnehmerInnen die Beiziehung der Gewerkschaft fordern, die im Interesse der Belegschaft die weiteren Verhandlungen mit dem/der ArbeitgeberIn aufnimmt.
Die Höhe der Abfertigung alt hängt davon ab, wie lange der/die ArbeitnehmerIn ununterbrochen in einem Betrieb beschäftigt war. Nach Vollendung einer ununterbrochenen Dienstzeit von
Die Abfertigung kann in folgenden Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden:
Günstigere Bestimmungen in Kollektivverträgen bleiben aufrecht.
Errungenschaften:
Arbeitsrecht, jährliche Gehaltserhöhungen oder etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind keine Selbstverständlichkeit, sondern wurden und werden von starken Gewerkschaften hart erkämpft. Der ÖGB setzt sich dabei seit über 70 Jahren entschlossen für deine Rechte im Job ein. Eine Auswahl dabei erzielter Erfolge findest du hier.
Wir sind für dich da!
In allen Fragen, die eine Rechtsauskunft, deine Mitgliedschaft oder deinen Kollektivvertrag betreffen, wende dich bitte an deine zuständige Gewerkschaft.
Allgemeine Fragen oder Anmerkungen zum ÖGB werden vom ÖGB-Service beantwortet. Wir freuen uns, von dir zu hören!
Allgemeine Anschrift der ÖGB-Zentrale
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