Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn eine Person (ArbeitnehmerIn) ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellt und dabei unter der Leitung einer anderen Person (ArbeitgeberIn oder dessen/deren StellvertreterIn) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig ist. ArbeitnehmerInnen sind im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zeit-, orts- und weisungsgebunden.
Das ist ein Vertragstyp, bei dem Beschäftigte nicht dieselben Rechte wie ein/eine ArbeitnehmerIn haben. Ein solcher kann nur dann vorliegen, wenn die Beschäftigten selbstständig tätig sind.
Freie DienstnehmerInnen verpflichten sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, eine Leistung zu erbringen (Dauerschuldverhältnis). Sie sind nicht weisungsgebunden und können ihre Zeit frei einteilen. Die Arbeitsmittel stellt meist der/die AuftraggeberIn zur Verfügung.
Die bloße Bezeichnung als „Freier Dienstvertrag“, bei in Wirklichkeit unselbstständiger Beschäftigung, kann die ArbeitnehmerInnenrechte aber nicht beseitigen. Entscheidend ist, wie der Vertragsinhalt in der Praxis gelebt wird. Die Abgrenzung zwischen diesen Vertragsformen ist oft sehr schwierig, daher empfehlen wir eine persönliche Beratung. Flexpower bietet diese Beratung an (Terminvereinbarung unter Tel.: 01/534 44-39100).
Das ist ein Vertragstyp, bei dem Beschäftigte nicht dieselben Rechte wie ein/eine ArbeitnehmerIn haben. Ein solcher kann nur dann vorliegen, wenn die Beschäftigten selbstständig tätig sind.
Bei einem Werkvertrag wird ein Werk bzw. ein Ergebnis geschuldet, das Erfolgsrisiko liegt bei dem/der AuftragnehmerIn, er/sie arbeitet mit eigenen Betriebsmitteln und es besteht keine persönliche Arbeitspflicht.
Die bloße Bezeichnung als „Werkvertrag“, bei in Wirklichkeit unselbstständiger Beschäftigung, kann die ArbeitnehmerInnenrechte aber nicht beseitigen. Entscheidend ist, wie der Vertragsinhalt in der Praxis gelebt wird. Die Abgrenzung zwischen diesen Vertragsformen ist oft sehr schwierig, daher empfehlen wir eine persönliche Beratung. Flexpower bietet diese Beratung an (Terminvereinbarung unter Tel.: 01/534 44-39100).
Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen einem/einer ArbeitgeberIn und einem/einer ArbeitnehmerIn. Der/Die ArbeitnehmerIn verpflichtet sich zur Erbringung einer Arbeitsleistung, der/die ArbeitgeberIn zur Bezahlung eines Lohnes oder Gehaltes.
Nein, ein Arbeitsvertrag kann schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden (Ausnahme: Lehrverträge sind schriftlich abzuschließen). Er kann auch durch „schlüssige Handlung“ zustande kommen, wenn jemand eine Arbeitsleistung erbringt und der/die andere diese annimmt.
Eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, die der/die ArbeitgeberIn unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses auszuhändigen hat.
Die Angaben zu Punkt 5, 6 und 9 bis 11 können auch durch Verweisung auf die gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder in Betriebsvereinbarungen enthaltenen Bestimmungen erfolgen.
Dem/Der ArbeitnehmerIn ist nicht automatisch, sondern nur auf sein/ihr Verlangen – binnen zwei Monaten – ein Dienstzettel auszuhändigen.
Besteht ein Arbeitsverhältnis höchstens in der Dauer von einem Monat oder enthält ein schriftlicher Arbeitsvertrag bereits alle geforderten Punkte, muss kein Dienstzettel ausgehändigt werden.
Vor dem Unterschreiben sollte der Arbeitsvertrag genau durchgelesen werden. Wenn dieser oder der übergebene Dienstzettel unklar ist, sollte die Beratung der zuständigen Gewerkschaft in Anspruch genommen werden.
Folgende Punkte sind dabei von besonderer Bedeutung:
Grundsätzlich dürfen die Rechte von ArbeitnehmerInnen, die diesen aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Vorschriften oder durch Betriebsvereinbarung zustehen, durch den Arbeitsvertrag nicht geschmälert werden.
Nein, sowohl der Dienstzettel als auch der Arbeitsvertrag sind gebührenfrei.
Am Ende des Monats ist jedem/jeder ArbeitnehmerIn eine schriftliche Lohn-/Gehaltsabrechnung auszustellen. Diese muss als Mindesterfordernis die Höhe des verdienten Entgelts sowie die Höhe und Zusammensetzung der Abzüge enthalten. Dieser Anspruch kann auch zivilrechtlich eingeklagt werden.
Forderungen
Errungenschaften:
Arbeitsrecht, jährliche Gehaltserhöhungen oder etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind keine Selbstverständlichkeit, sondern wurden und werden von starken Gewerkschaften hart erkämpft. Der ÖGB setzt sich dabei seit über 70 Jahren entschlossen für deine Rechte im Job ein. Eine Auswahl dabei erzielter Erfolge findest du hier.
Wir sind für dich da!
In allen Fragen, die eine Rechtsauskunft, deine Mitgliedschaft oder deinen Kollektivvertrag betreffen, wende dich bitte an deine zuständige Gewerkschaft.
Allgemeine Fragen oder Anmerkungen zum ÖGB werden vom ÖGB-Service beantwortet. Wir freuen uns, von dir zu hören!
Allgemeine Anschrift der ÖGB-Zentrale
Österreichischer Gewerkschaftsbund
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