Der Kündigungstermin ist immer der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses. Damit ist also nicht der Tag des Ausspruchs der Kündigung gemeint.
Die Kündigungsfrist ist jene Zeit, die zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Kündigungstermin zumindest liegen muss.
Kollektivvertrag beachten! Die zuständige Gewerkschaft gibt dazu Auskunft
Bei Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn jeweils zum Quartal (wenn nicht anders vereinbart)
unter 2 Dienstjahren | 6 Wochen |
vom 3. bis zum 5. Dienstjahr | 2 Monate |
vom 6. bis zum 15. Dienstjahr | 3 Monate |
vom 16. bis zum 25. Dienstjahr | 4 Monate |
ab dem 26. Dienstjahr | 5 Monate |
bei Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn jeweils zum Monatsletzten | 1 Monat |
Eine Entlassung ist eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den/die ArbeitgeberIn aus wichtigem Grund.
Für die Angestellten sind die Entlassungsgründe beispielsweise (nicht abschließend) im § 27 des Angestelltengesetzes aufgezählt. Entlassungsgründe können demnach sein:
Für ArbeiterInnen sind die Entlassungsgründe erschöpfend (abschließend) in § 82 der Gewerbeordnung 1859 aufgezählt. Es handelt sich dabei z. B. um:
Der/Die Angestellte kann nach § 26 Angestelltengesetz beim Vorliegen wichtiger Gründe vorzeitig austreten. Ein wichtiger Grund kann sein:
Für ArbeiterInnen gelten nahezu die gleichen Austrittsgründe.
Wird ein Arbeitsverhältnis durch den/die ArbeitgeberIn rechtswidrig aufgelöst, etwa durch Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, des Kündigungstermins oder durch eine unbegründete Entlassung, hat der/die ArbeitnehmerIn Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Das ist jenes Entgelt, welches aufgrund des Schadenersatzanspruches wegen der rechts- bzw. zeitwidrigen Kündigung zusteht. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn der/die ArbeitnehmerIn einen begründeten vorzeitigen Austritt erklärt, der vom/von der ArbeitgeberIn verschuldet wurde. Während der Kündigungsentschädigung oder der Urlaubsersatzleistung ruhen das Arbeitslosengeld und die vorzeitige Alterspension.
Bei einer einvernehmlichen Auflösung kommen der/die ArbeitgeberIn und der/die ArbeitnehmerIn überein, das Dienstverhältnis zu einem bestimmten Termin zu beenden.
Forderungen:
Errungenschaften:
Arbeitsrecht, jährliche Gehaltserhöhungen oder etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind keine Selbstverständlichkeit, sondern wurden und werden von starken Gewerkschaften hart erkämpft. Der ÖGB setzt sich dabei seit über 70 Jahren entschlossen für deine Rechte im Job ein. Eine Auswahl dabei erzielter Erfolge findest du hier.
Wir sind für dich da!
In allen Fragen, die eine Rechtsauskunft, deine Mitgliedschaft oder deinen Kollektivvertrag betreffen, wende dich bitte an deine zuständige Gewerkschaft.
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