Ist ein/eine ArbeitnehmerIn wegen der notwendigen Pflege eines/einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten, nahen Angehörigen (Kind bzw. Kind des/der anderen Ehegatten/Ehegattin, eingetragenen Partners/Partnerin oder Lebensgefährten/Lebensgefährtin: „Patchworkfamilien“, Enkel, Eltern, Großeltern, Ehegatte/Ehegattin, eingetragener/einngetragenen PartnerIn, Lebensgefährte/Lebensgefährtin) an der Arbeitsleistung nachweislich verhindert, so hat er/sie innerhalb eines Arbeitsjahres Anspruch auf eine Woche Entgeltfortzahlung im Ausmaß seiner/ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. D. h. der/die ArbeitnehmerIn darf finanziell nicht schlechter gestellt werden, als wenn er/sie arbeiten würde.
Ja, es besteht im gleichen Ausmaß ein Anspruch auf Pflegefreistellung für das eigene Kind (Wahl- oder Pflegekind), auch wenn dieses nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt des eigenen erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des/der anderen Ehegatten/Ehegattin, eingetragenen Partners/Partnerin oder Lebensgefährten/Lebensgefährtin besteht ein Freistellungsanspruch zur Begleitung des Kindes bis zu seinem 10. Geburtstag bzw. auch über das 10. Lebensjahr hinaus, wenn es aus medizinischer Sicht für das Kindeswohl erforderlich ist.
Wenn der/die ArbeitnehmerIn die Pflegefreistellung verbraucht hat und wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unter zwölf Jahre alten erkrankten eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder leiblichen Kindes des/der anderen Ehepartners/Ehepartnerin, des/der eingetragenen Partners/Partnerin oder des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin erneut an der Arbeitsleistung verhindert ist, besteht Anspruch auf eine weitere Woche Pflegefreistellung innerhalb eines Arbeitsjahres. Für den Vater/die Mutter besteht der Anspruch auch dann, wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind (Wahl- oder Pflegekind) besteht.
Sollten die bisher angeführten Möglichkeiten bereits ausgeschöpft sein, kann zur Pflege eines eigenen erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) unter zwölf Jahren einseitig, d. h. ohne Zustimmung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin Urlaub angetreten werden. Auch hier besteht der Anspruch für den Vater/die Mutter auch dann, wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind (Wahl- oder Pflegekind) besteht.
Achtung: Das Angestelltengesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) sowie verschiedene Kollektivverträge sehen einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsverhinderung aus wichtigen, im Interesse des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin liegenden Gründen vor.
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