Der Arbeitnehmer, der zum Präsenz-/Zivildienst einberufen (zugewiesen) wird, hat den/die ArbeitgeberIn unverzüglich hiervon zu verständigen.
Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Zustellung des Einberufungsbefehls (Zuweisungsbescheides) darf der Arbeitnehmer von dem/der ArbeitgeberIn nur nach vorheriger gerichtlicher Zustimmung gekündigt oder entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet einen Monat nach Beendigung des Präsenz-/Zivildienstes.
Der Arbeitnehmer muss sich nach seiner Entlassung aus dem Präsenz-/Zivildienst innerhalb von sechs Werktagen (Achtung: Samstag ist auch ein Werktag) bei seinem/seiner ArbeitgeberIn melden. Wenn er das nicht macht, setzt der Arbeitnehmer einen Entlassungsgrund.
Fallen Zeiten eines Präsenz-/Zivildienstes in das jeweilige Arbeitsjahr, gebührt ein Urlaub nur in jenem aliquoten Ausmaß, das dem um die Präsenz-/Zivildienstleistung verkürzten Arbeitsjahr entspricht. Bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes sind Teile von Werktagen auf volle Tage aufzurunden. Will der Arbeitnehmer dieser „Aliquotierungsregel“ entgehen und den Urlaub im vollen Ausmaß vor Antritt des Präsenz-/Zivildienstes verbrauchen, so muss er eine Vereinbarung über den Urlaubsverbrauch mit dem/der ArbeitgeberIn treffen.
Die Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration etc.) gebühren in dem Kalenderjahr, in dem der Präsenz-/Zivildienst geleistet wird, nur im aliquoten Ausmaß (das heißt, pro Woche des Präsenz-/Zivildienstes vermindert sich der Anspruch auf Sonderzahlungen um je 1/52).
Errungenschaften:
Arbeitsrecht, jährliche Gehaltserhöhungen oder etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind keine Selbstverständlichkeit, sondern wurden und werden von starken Gewerkschaften hart erkämpft. Der ÖGB setzt sich dabei seit über 70 Jahren entschlossen für deine Rechte im Job ein. Eine Auswahl dabei erzielter Erfolge findest du hier.
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