bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren: | 30 Werktage pro Urlaubsjahr |
nach Vollendung des 25. Jahres: | 36 Werktage pro Urlaubsjahr |
Werktage sind alle Tage der Kalenderwoche mit Ausnahme von Sonntagen und Feiertagen.
Auch Teilzeitbeschäftigte haben den vollen Urlaubsanspruch.
Es beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintritts in den Betrieb. Besteht eine Vereinbarung, die das Urlaubsjahr dem Kalenderjahr gleichstellt, beginnt ein neues Urlaubsjahr jeweils am 1. Jänner.
Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind Dienstzeiten bei demselben/derselben ArbeitgeberIn anzurechnen, die keine längere Unterbrechung als drei Monate aufweisen, außer das Dienstverhältnis wurde durch Kündigung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine von dem/der ArbeitnehmerIn verschuldete Entlassung beendet.
Es ist bei den Anrechnungsbestimmungen jedoch zu beachten, dass es Begrenzungen gibt. Insgesamt dürfen höchstens sieben, bei Studium insgesamt höchstens zwölf Vordienstjahre angerechnet werden.
Der volle Urlaubsanspruch entsteht nach sechs Monaten bzw. ab dem zweiten Arbeitsjahr mit Beginn des Arbeitsjahres.
Der Zeitpunkt und die Dauer des Urlaubs müssen zwischen dem/der ArbeitnehmerIn und dem/der ArbeitgeberIn vereinbart werden. Der/Die ArbeitgeberIn kann den Urlaub dem/der ArbeitnehmerIn nicht einseitig aufzwingen!
Wenn der/die ArbeitnehmerIn während des Urlaubs erkrankt oder verunglückt und die daraus entstehende Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Kalendertage andauert, werden die Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet.
Die Meldung muss erst nach drei Kalendertagen erfolgen. Der Krankenstand muss nach Wiederantritt des Dienstes mit einem ärztlichen Zeugnis nachgewiesen werden.
Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses wird der im laufenden Urlaubsjahr offene Urlaub aliquot (anteilsmäßig) abgegolten (= Urlaubsersatzleistung). Der Resturlaub aus vergangenen Jahren wird zur Gänze abgegolten. Eine Rückzahlungsverpflichtung, wenn jemand bereits mehr als den aliquoten Anteil des Urlaubs verbraucht hat, gibt es grundsätzlich nicht, außer bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt bzw. einer verschuldeten Entlassung. In diesen beiden Fällen muss der über den aliquoten Teil zu viel bezogene Urlaub zurückgezahlt werden.
Ein/Eine ArbeitnehmerIn muss 52 Anwartschaftswochen innerhalb eines Kalenderjahres erreichen, um den vollen Urlaubsanspruch (30 bzw. 36 Werktage) ausschöpfen zu können. Der Urlaubsanspruch entsteht aliquot im Verhältnis zu den zurückgelegten Beschäftigungswochen innerhalb eines Kalenderjahres. Mit dem darauffolgenden Kalenderjahr beginnt ein neues Urlaubsjahr.
Der Urlaubsanspruch verfällt, wenn der/die ArbeitnehmerIn den Urlaub nicht bis zum 31.3. des drittfolgenden Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, verbraucht hat. Auf der ArbeitnehmerInnen-Information wird jedes Kalenderjahr einzeln ausgewiesen. Das Ausmaß des Urlaubsanspruches ist von den gesammelten Beschäftigungswochen abhängig. Ab 1.150 Beschäftigungswochen beträgt der Jahresurlaubsanspruch 36 Werktage, bei weniger Beschäftigungswochen 30 Werktage.
Ein Urlaub verjährt, wenn sich drei volle Urlaubsansprüche angesammelt haben und ein vierter Urlaubsanspruch entstehen würde. Das bedeutet, dass erst ein 15 Wochen (= 90 Werktage) übersteigender Urlaubsanspruch verjährt wäre. Bei einem Urlaubsanspruch von sechs Wochen ist ein entsprechend höheres Ausmaß zu berücksichtigen.
Forderungen:
Errungenschaften:
Arbeitsrecht, jährliche Gehaltserhöhungen oder etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind keine Selbstverständlichkeit, sondern wurden und werden von starken Gewerkschaften hart erkämpft. Der ÖGB setzt sich dabei seit über 70 Jahren entschlossen für deine Rechte im Job ein. Eine Auswahl dabei erzielter Erfolge findest du hier.
Wir sind für dich da!
In allen Fragen, die eine Rechtsauskunft, deine Mitgliedschaft oder deinen Kollektivvertrag betreffen, wende dich bitte an deine zuständige Gewerkschaft.
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